ACHTWERK Events GmbH, Daimlerstraße 17, 73635 Rudersberg
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der Räumlichkeiten der Eventlocation zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenevents, Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen und vieles mehr, sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Eventlocation.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Eventlocation in Textform.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vor Vertragsabschluss seitens der Firma ACHTWERK Events GmbH zugestimmt und ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1 Vertragspartner sind die ACHTWERK Events GmbH und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Kundenantrags durch die ACHTWERK Events GmbH zustande. Der ACHTWERK Events GmbH steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Die ACHTWERK Events GmbH haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ACHTWERK Events GmbH beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Eventlocation beruhen. Einer Pflichtverletzung der ACHTWERK Events GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen.
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Eventlocation auftreten, wird die ACHTWERK Events GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, der ACHTWERK Events GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Durch Buchung des Kunden der Eventlocation tritt dieser nach außen sowie auch nach innen als Veranstalter auf. Somit ist dieser verantwortliche Veranstalter. Die ACHTWERK Events GmbH empfiehlt somit den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht-Versicherung.
2.3 Alle Ansprüche gegen die ACHTWERK Events GmbH und deren Eventlocation verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eventlocation beruhen.
3.1 Die ACHTWERK Events GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und der Eventlocation zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der ACHTWERK Events GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über die ACHTWERK Events GmbH beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und der Eventlocation verauslagt werden.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
3.4 Rechnungen der ACHTWERK Events GmbH sind binnen fünf (5) Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die ACHTWERK Events GmbH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die ACHTWERK Events GmbH berechtigt, ohne Hinweis auf Zahlungsverzug, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der ACHTWERK Events GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5 Die ACHTWERK Events GmbH ist berechtigt, bei oder auch nach Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Zur Deckung von Vorbereitungsleistungen werden vom Auftraggeber folgende Anzahlungen fällig: (i) 40 % des Gesamtvolumens bei Auftragserteilung, (ii) 40 % des Gesamtvolumens nach dem Probeessen bzw. 90 Werktage vor der Veranstaltung, (iii) 20 % des Gesamtvolumens 30 Werktage vor der Veranstaltung (Schlussabrechnung). (iiii) Zusätzliche Leistungen, abweichend vom geltenden Leistungsumfang der ACHTWERK Events GmbH, werden separat mit einer Nachtragsrechnung berechnet.
3.6 Ferner ist die ACHTWERK Events GmbH auch berechtigt eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber der ACHTWERK Events GmbH aufrechnen oder verrechnen.
3.8 Die ACHTWERK Events GmbH kann die von ihr angebotene Ware, soweit diese saisonal bedingten Verfügbarkeits- und Qualitätsschwankungen unterliegt (z.B. Obst und Gemüse), durch gleichwertige Ware ohne Preisänderung ersetzen. Einer Ankündigung gegenüber dem Kunden bedarf die Ersetzung nur, wenn es sich um eine nicht unerhebliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Ersetzung durch eine gleichwertige Ware nicht möglich ist.
3.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, zu einer Veranstaltung eigene Speisen oder Speisen Dritter mitzubringen. Getränke in geschlossenen Gebinden darf der Kunde zu einer Veranstaltung nur dann mitbringen, wenn dies zuvor mit der ACHTWERK Events GmbH vereinbart wurde.
3.10 Gehört zum Leistungsumfang der ACHTWERK Events GmbH ein Buffet oder Ähnliches, entscheiden allein die Mitarbeiter der ACHTWERK Events GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen vor Ort, wie lange das Buffet aufgebaut bleibt bzw. wann es wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen abgebaut werden muss. In der Regel wird dies nach 3 bis 3,5 Stunden der Fall sein; bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen gegebenenfalls auch früher.
3.11 Sollte ein Teil der von der ACHTWERK Events GmbH angebotenen Speisen nicht verbraucht werden, hat der Kunde keinen Anspruch auf Mitnahme der übrig gebliebenen Speisen.
4.1 Ein Rücktritt des Kunden, von dem mit der ACHTWERK Events GmbH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die ACHTWERK Events GmbH der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen der ACHTWERK Events GmbH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der ACHTWERK Events GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der ACHTWERK Events GmbH ausübt.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt die ACHTWERK Events GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die ACHTWERK Events GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die ACHTWERK Events GmbH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß der Ziffer 4.4 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der ACHTWERK Events GmbH steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4.4 Stornierungsbedingungen: Nach Vertragsabschluss kann der Kunde wie folgt unter Berücksichtigung folgenden prozentualen Abschlägen stornieren. Der Kunde hat dann wie folgt den Restbetrag zu bezahlen:
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die ACHTWERK Events GmbH in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der ACHTWERK Events GmbH mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der Zahlungsfrist geleistet, so ist die ACHTWERK Events GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist die ACHTWERK Events GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls:
5.4 Der berechtigte Rücktritt der ACHTWERK Events GmbH begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6.1 Eine Veränderung der Teilnehmerzahl muss der Eventlocation spätestens 28 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der ACHTWERK Events GmbH, die in Textform erfolgen soll. Eine maximale Reduzierung von 10% der Personenanzahl ist nach der Auftragsbestätigung und 28 Werktage vor der Veranstaltung zulässig.
6.2 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die ACHTWERK Events GmbH berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
6.3 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die ACHTWERK Events GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die ACHTWERK Events GmbH die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die ACHTWERK Events GmbH trifft ein Verschulden.
7.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung der ACHTWERK Events GmbH.
7.2 Die ACHTWERK Events GmbH hat nach Schluss der Veranstaltung das Recht, alle bereitgestellten, nicht verzehrten Speisen mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Speisen stehen dem Kunden nicht zu. Überlässt die ACHTWERK Events GmbH dem Kunden auf dessen Wunsch Speisen nach Schluss der Veranstaltung, übernimmt die ACHTWERK Events GmbH für Qualität und Beschaffenheit dieser Speisen keine weitere Gewähr. Der Verzehr dieser Speisen durch den Kunden oder Dritte erfolgt daher auf eigene Gefahr. Hierauf wird die ACHTWERK Events GmbH den Kunden bei Überlassung der Speisen hinweisen. Übernimmt der Kunde die Speisen nach entsprechendem Hinweis, ist die ACHTWERK Events GmbH für alle aus dem Verzehr dieser Speisen resultierenden Schäden durch individuelle Vereinbarung – außer bei Vorsatz der ACHTWERK Events GmbH – ausgeschlossen.
7.3 Das unter § 7.1 Geregelte gilt bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, mit der Maßgabe, dass täglich nach Veranstaltungsende ein Schluss der Veranstaltung im Sinne von § 7.1 anzunehmen ist.
7.4 Nicht verzehrte Speisen, die von der ACHTWERK Events GmbH als Reserve am Veranstaltungsort vorgehalten wurden, um einen möglichen Mehrbedarf der vereinbarten Anzahl an Personen zu decken, werden dem Kunden nach Schluss der Veranstaltung in keinem Fall überlassen, auch nicht auf Wunsch. Diese unverbrauchten Reservespeisen bleiben stets im Eigentum der ACHTWERK Events GmbH. Der Kunde hat keine Herausgabe- oder Zurückbehaltungsansprüche bezüglich dieser unverbrauchten Reservespeisen.
7.5 Bei nicht vertragsgemäßer Leistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
7.6 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. seiner Gäste haften wir für jedes Verschulden. Dies gilt auch bei sonstigen Schäden, wenn wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In allen anderen Fällen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.7 Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.
7.8 Die ACHTWERK Events GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Verzögerungen der Leistung, sofern diese durch höhere Gewalt verursacht wurden. Unter höherer Gewalt ist jedes unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflusses der ACHTWERK Events GmbH liegende Ereignis zu verstehen, welches die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der ACHTWERK Events GmbH ganz oder teilweise unmöglich macht, insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Handlungen, Explosionen, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantäne, Embargos etc.
8.1 Soweit die ACHTWERK Events GmbH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen und in Vollmacht des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die ACHTWERK Events GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Eventlocation bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Eventlocation gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Eventlocation diese nicht zu vertreten hat. Sollte es sich hierbei um technische Anlagen handeln, die nicht als Standard-Einrichtung von der Eventlocation deklariert sind, behält sich die Eventlocation das Recht vor, durch die Verwendung der Anlage entstehenden Stromkosten pauschal zu erfassen und zu berechnen.
8.3 Störungen an von der Eventlocation zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Eventlocation diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Eventlocation. Die ACHTWERK Events GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der ACHTWERK Events GmbH. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die ACHTWERK Events GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die ACHTWERK Events GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der ACHTWERK Events GmbH abzustimmen.
9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf die Eventlocation die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Eventlocation für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
10.1 Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2 Die ACHTWERK Events GmbH kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr das Amtsgericht Stuttgart.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.